Datenselektivität

Selektive Datennutzung

Einige an DATA NatuRe teilnehmende Marken/Hersteller („Datengeber“) haben für ihre Produkte selektive Vertriebskonzepte. Der selektive Vertrieb überträgt sich dabei sinngemäß auch auf geschützte Daten und Inhalte, die mit den Produkten und Marken verbunden sind (Bilder, Texte, Designs, Videos, Grafiken, Angaben zu Inhaltsstoffen etc., im Folgenden „geschützte Daten“ genannt).

Die Rechte (Markenrechte, Bildrechte, Urheberrechte, Eigentumsrechte etc.) an den geschützten Daten, die durch den Datengeber (ggf. auch stellvertretend für andere Marken) bei DATA NatuRe ein-/bereitgestellt werden, liegen ausschließlich beim Datengeber oder sind diesem von Vorlieferanten/ Rechteinhabern übertragen/erteilt worden. Der Datengeber erteilt den Datenabnehmern im Rahmen eines selektiven Vertriebs und nur unter gewissen Auflagen eingeschränkte Nutzungsrechte an diesen Inhalten.

Erlaubte Nutzung der Daten:

Nach einer Autorisierung durch den Datengeber mittels Freischaltung in DATA NatuRe oder ggf. auch stellvertretend durch andere EDV-Anbieter/-Systeme oder Portale dürfen die Inhalte von Datenabnehmern nur zu folgenden Zwecken genutzt werden:

  • Zur Werbung, Produktkommunikation, inhaltlichen Kommunikation an Endverbraucher im Zusammenhang mit den Produkten/der Marke;
  • Zur Werbung für die Verkaufsstelle des vom Datengeber autorisierten Datenabnehmers, sofern ein Bezug zum Produkt oder dem Datengeber bzw. dessen Marke unmittelbar gegeben ist;
  • Zur Werbung für Projekte von autorisierten Datenabnehmern, die ebenfalls einen engen Bezug zum Produkt oder dem Datengeber bzw. dessen Marke aufweisen (Bio-Ernährungstage, Nachhaltigkeitsfest, usw.). Die Daten sollen hier in Zusammenhang mit Datengebern, Produkt oder Marke verwendet werden.

Zugangsdaten und Passwörter sind vom Datenabnehmer entsprechend sensibel zu verwalten und sicher aufzubewahren.

Sollte eine Weitergabe von Inhalten auf Wegen nötig sein, die eine eventuelle Freischaltung in der Datenbank umgehen (Kopie auf Datenträger etc.), gelten die Bedingungen entsprechend. Eine Weitergabe an Dritte (Wiederverkäufer, Verarbeiter, etc.) darf nur zu denselben Zwecken erfolgen, kann aber von einzelnen Datengebern auch ausgeschlossen werden.

Außer zu den oben abschließend genannten Zwecken dürfen die geschützten Daten weder vervielfältigt, verbreitet, versendet noch anderweitig öffentlich zugänglich gemacht oder an Dritte weitergegeben werden. Der Datenabnehmer wird die vom jeweiligen Datengeber zur Verfügung gestellten Daten in der jeweils aktuellen Version nutzen und eine Benutzung sofort einstellen, wenn er vom Datengeber dazu aufgefordert wird. Entfallen die Voraussetzungen zur Erteilung der Nutzungsrechte, verpflichtet sich der Datenabnehmer die Verwendung der Inhalte oder deren ggf. bis dahin erlaubte Weitergabe sofort einzustellen und alle ggf. existierende Kopien (Cache, an anderer Stelle abgelegte Kopien, etc.) unmittelbar zu entfernen.

Mit der Autorisierung wird dem Datenabnehmer formal ein einfaches, räumlich unbegrenztes, jedoch auf die Bedingungen und den Gültigkeitszeitraum einer selektiven Vertriebsvereinbarung mit dem betreffenden Rechteinhaber geknüpftes Nutzungsrecht an dessen geschützten Daten eingeräumt.

Beispiele für Bedingungen einzelner Datengeber zum selektiven Vertrieb:

Weiling:  

  • Die Inhalte dürfen ausschließlich von Weiling Kunden genutzt werden
  • Diese müssen die Inhalte im Sinne der von Weiling definierten Vertriebsstrategie „Fachhandel“ nutzen (Siehe AGB)
  • Weiling behält sich vor, die Freigabe individuell zu entscheiden
  • Die Weitergrabe an Wiederverkäufer, Verarbeiter muss denselben Regeln wie die Erlaubnis zur Weitergabe von Ware laut AGB von Weiling unterliegen (Kein konventioneller Handel…)

Spielberger:

§ 6 Geistiges Eigentum

  • Zur Wahrung einer einheitlichen Identität ist der Vertragshändler während der Vertragsdauer berechtigt und verpflichtet, die Marken und die sonstigen geschützten Zeichen des Unternehmers in Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten aus diesem Vertrag zu verwenden und dabei deren Wert und Ruf zu fördern. Der Vertragshändler darf die Marken und die sonstigen geschützten Zeichen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmers nicht in seiner Firmierung oder Geschäftsbezeichnung verwenden. Wenn der Unternehmer eine Marke oder ein sonstiges geschütztes Zeichen auf andere Weise oder nicht mehr nutzen möchte, wird auf Verlangen des Unternehmers auch der Vertragshändler die Benutzung auf die andere Weise umstellen oder einstellen.
  • Der Vertragshändler darf die Marken und die sonstigen geschützten Zeichen nicht ändern oder in anderer Weise missbrauchen und nicht auf Dritte übertragen.